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Betroffener mit Asperger-Syndrom erhält erhöhte Familienbeihilfe

Ein aktuelles Urteil des BFG (Bundesfinanzgericht) gibt Hoffnung für ähnlich gelagerte Fälle! Ein 1985 geborener Betroffener bezieht Invaliditätspension – hat er auch Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe? Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene sich den Lebensunterhalt nicht selbst verschaffen kann – und dass dieser Umstand vor dem 21. Lebensjahr (bzw. bei einer Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr) eingetreten ist. Das Problem im konkreten Fall war, dass es kaum Unterlagen/Nachweise aus diesem Lebensabschnitt gab, weshalb das Finanzamt die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe zunächst ablehnte.

Die Jugend am Werk Sozial.Raum GmbH ließ aber nicht locker und brachte den Fall vors BFG! Dieses argumentierte: Weil der Betroffene schon vor seinem 21. Lebensjahr daran scheiterte, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen (Abbruch einer Lehre und verschiedener Praktika), sieht es als erwiesen an, dass die Unfähigkeit sich den eigenen Lebensunterhalt zu verschaffen, bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben war. Diese Erwerbsunfähigkeit wurde außerdem mit dem Asperger-Syndrom begründet. Dass dieses erst nach dem 18. Lebensjahr diagnostiziert wurde, schadete ebenfalls nicht: Das BFG anerkannte, dass das Syndrom definitionsgemäß im Kinder- und Jugendalter auftritt.

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